Imkerverein Hamburg Rahlstedt v. 1919

                                                     Die Zukunft gehört dem Stadtimker!                                                                                                                             

Satzung

§ 1    Name , Sitz und Geschäftsjahr

( 1 )    Der Imkerverein Hamburg - Rahlstedt hat seinen Sitz in Hamburg Rahlstedt. Er trägt seinen Namen nach diesem 

           Stadtteil. Dazu gehören : Alt-Rahlstedt, Meiendorf, Neu-Rahlstedt, Oldenfelde, Großlohe und Rahlstedt-Ost.

( 2 )    Das Geschäftsjahr des Imkervereins läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

§ 2    Aufgaben des Imkervereins

( 1 )     Der Imkerverein Hamburg - Rahlstedt hat die Aufgabe, alle in seinem Vereinsgebiet ansässigen Imker als Mitglied zu            erfassen.

( 2 )    Er ist dem Imkerverband Hamburg e.V. als ordentliches Mitglied angeschlossen.

( 3 )    Der Imkerverein Hamburg-Rahlstedt dient dem Gemeinwohl und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Er

           ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er erstrebt, durch die Förderung der Bienenhaltung zu einer Steigerung der

           Erzeugung von naturreinem Honig, Wachs, Propolis und der Sicherung der Bestäubung aller Wild- und Kulturpflanzen

           beizutragen.

( 4 )     Der Imkerverein Hamburg - Rahlstedt verfolgt im besonderen folgende Ziele :

        a)  Pflege der Liebe zu den Bienen und Förderung der fachlichen Ausbildung seiner Mitglieder durch Besprechung

                wichtiger Fragen in der Imkerei und durch Vorträge in den Mitgliederversammlungen.

        b)  Züchterische und bienenwirtschaftliche Beratung seiner Mitglieder sowie Vermittlung von Versicherungs- und

                 Rechtsschutz.

       c)  Beteiligung an Maßnahmen des Imkerverbandes Hamburg e.V. zur Leistungssteigerungreinrassiger Bienenvölker

                durch Königinnenzucht und an der Unterhaltung von Reinzuchtstellen.                                    

d)  Förderung der Wanderung mit Bienen und Verbesserung der Bienenweide.

        e)  Teilnahme am Beobachtungswesen.

        f)   Bekämpfung von Bienenkrankheiten und der Bienenschädlinge.

        g)  Teilnahme an gemeinsamen Tagungen, Veranstaltungen, Lehrgängen, bienenwirtschaftlichen Ausstellungen des 

                 Imkerverbandes Hamburg e.V. und des Deutschen Imkerbundes e.V.

        h)  Verwendung des Einheitsglases und Benutzung von Werbemitteln für deutschen Honig.

        i)   Mitwirkung bei behördlichen Maßnahmen zum Nutzen der Bienenhaltung

            j)   Vertretung der Belange der Bienenzucht gegenüber den örtlichen Behörden und übrigen Dienststellen in der

                 Öffentlichkeit.

 § 3    Mitgliedschaft

( 1 )     Es wird unterschieden nach :

       a) ordentlichen Mitgliedern

      b) fördernden Mitgliedern und

          c) Ehrenmitgliedern.
( 2 )    Ordentliche Mitglieder des Imkervereins Hamburg - Rahlstedt können alle im Vereinsgebiet ansässigen Imker werden.

           Außerhalb des Vereinsgebietes ansässige Imker können dann ordentliche Mitglieder werden, wenn ihrem

           Aufnahmeantrag durch den Vorstand und der Mitgliederversammlung entsprochen wird.

( 3 )    Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Bienenzucht fördern können und

          wollen.

( 4 )    ZU Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um die Bienenzucht oder um die

           Förderung des Imkervereins Hamburg - Rahlstedt besonders verdient gemacht haben, durch die Mitgliederversammlung 

           ernannt werden.

( 5 )    Ein Stimmrecht steht den fördernden Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.

§ 4    Erwerb der Mitgliedschaft

( 1 )    Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag des freiwillig Beitretenden erworben,

           indem er die Satzung anerkennt und den Beitrag bezahlt hat.

( 2 )    Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Mitgliederversammlung.

( 3 )    Bei Ablehnung des Antrages ist gegen den Entscheid des Vorstandes Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

           Diese entscheidet durch die in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder mit 2 / 3 Mehrheit über den Antrag

           endgültig.

 


§ 5    Rechte und Pflichten der Mitglieder

( 1 )    Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Imkerverein Hamburg - Rahlstedt im              Rahmen dieser Satzung. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins zur satzungsmäßigen                     Teilnahme offen.

( 2 )    Nichtmitglieder haben keinen Anspruch auf Wahrung ihrer imkerlichen Belange durch diesen Imkerverein.
( 3 )    Die Mitglieder sind verpflichtet :

        a) die Bestimmung dieser Satzung sowie die Beschlüsse des Imkerver-bandes Hamburg e.V. und des Deutschen

                Imkerbundes e.V. gewissenhaft zu folgen,

 

        b) die festgesetzten Beiträge ohne besondere Aufforderung bis zum 31. März jeden Jahres zu zahlen, Ausstehende

               Beträge werden mit einer Mahnpauschale von 3 Euro nacherhoben.

 

           Ist ein Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand, so ruhen seine Rechte.

 

        c) Ihren Bienenbetrieb ordnungsgemäß zu betreiben.

 

        d) Bestrebungen des Imkervereins Hamburg - Rahlstedt tatkräftig zu unterstützen.

 


§ 6    Erlöschen der Mitgliedschaft


 

( 1 )    Die Mitgliedschaft erlischt :
a) durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres
( § 1 Abs. 2 ) unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigung zulässig. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
b) durch Ausschluss aus dem Imkerverein Hamburh – Rahlstedt. Der Ausschluss ist auszusprechen bei groben Verstößen gegen die Satzung oder wegen Begehens von Handlungen, die das Ansehendes des Vereins schädigen. Der Ausschluss verfügt der Vorstand schriftlich unter Angabe der Ausschlussgründe. Gegen diese Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die darüber mit 2 / 3 Mehrheit endgültig entscheidet. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zulässig. Ein mit der Post aufgegebener Bescheid gilt nach drei Tagen als bekanntgegeben. Die Entscheidung über die Berufung wird dem Auszuschließenden schriftlich mitgeteilt. Der Vorsitzende leitet eine Durchschrift des Ausschlussschreibens an den Landesverband Hamburg e.V. Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder verlieren das Recht am Vereinsvermögen. Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere den fälligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
c) Durch den Tod des Mitgliedes oder , wenn es sich um eine juristische Person handelt, durch dessen Auflösung.

§ 7    Organe des Imkervereins
    Organe des Imkervereins Hamburg – Rahlstedt sind :
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 8    Der Vorstand
( 1 )    Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern :
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) zwei Beisitzer : dem Kassenführer und
  dem Schriftführer.
( 2 )    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
    Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
    Ihre Form bestimmt jedes mal die Mitgliederversammlung.
    Alljährlich scheidet ein Teil des Vorstandes aus :
    nach dem 1. Jahr – der Schriftführer,
    nach dem 2. Jahr – der stellvertretende Vorsitzende
                    und der Kassenführer,
    nach dem 3. Jahr – der Vorsitzende.
( 3 )    Dem erweiterten Vorstand gehören ferner mit beratender Stimme die von der Mitgliederversammlung ebenfalls auf drei Jahre zu wählenden: Obmänner für Sonderaufgaben,
    Obmann für Bienenkrankheiten,
    Obmann für Zuchtwesen,
    Obmann für Wanderungen,
    Obmann für Bienenweide
    Obmann für Beobachtungswesen,
    Obmann für Festveranstaltungen

§ 9    Aufgaben des Vorstandes
( 1 )    Der Vorsitzende und in seiner Vertretung der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Imkerverein Hamburg – Rahlstedt gerichtlich und aussergerichtlich.
( 2 )    Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Soweit die Angelegenheiten des Imkervereins Hamburg – Rahlstedt nicht nach der Satzung oder zwingenden Bestimmungen des Gesetzes zu ordnen sind, besorgt sie der Vorsitzende  - während seiner Abwesenheit – sein Vertreter nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung.
( 3 )    Der Vorstand tritt alljährlich mindestens zweimal zusammen. Er kann nach Ermessen des Vorsitzenden öfter berufen werden. Die Berufung muss erfolgen, wenn drei der Vorstandsmitglieder dieses verlangen. Der ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 10    Die Mitgliederversammlung
( 1 )    In der Mitgliederversammlung haben alle  Mitglieder Sitz und Stimme . Sie soll jährlich mindestens zweimal unter Angabe der Tages-ordnung einberufen werden.
    Eine dieser Versammlungen ist die Hauptversammlung.
( 2 )    Die Einberufung zur Hauptversammlung hat schriftlich unter Einhaltung einer 14 tägigen Frist zu erfolgen.
( 3 )    Die Art der Bekanntgabe der übrigen Mitgliederversammlungen wird durch den Vorstand festgesetzt.
( 4 )    Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn es ein Drittel der ordentlichen Mitglieder oder drei der Vorstands-mitglider verlangen.
( 5 )    Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    Im Ausschlussverfahren hat der Betroffene kein Stimmrecht.
( 6 )    Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller ordentlichen Mitglieder.
( 7 )     Ausschließlich der Hauptversammlung obliegt :
a) die Wahl des Vorstandes und von zwei Kassenprüfern, die auf zwei Jahre gewählt und von denen alljährlich einer ausscheiden muss,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstande und der Jahresrechnung,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsvorschlages
e) die Auflösung des Vereins.
( 8 )    Die Beschlüsse aller Mitgliederversammlungen sind schriftlich  niederzulegen und von dem Vorsitzen und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11    Finanzierung des Imkervereins
    Die Finanzierung des Imkervereins Hamburg – Rahlstedt erfolgt :
a) durch die von den Mietgliedern zu entrichtenden Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe die Hauptversammlung beschließt,
b) durch Einnahmen aus Veranstaltungen und Spenden.

§ 12    Kassen- und Vermögensverwaltung
( 1 )     Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des Imkervereins Hamburg – Rahlstedt abzuschließen.
( 2 )    Vom Kassenführer sind ein Rechnungsabschluss und ein Jahresbericht zu fertigen.
( 3 )     Von den bestellten Kassenprüfern ist die Kassenprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben.

§ 13    Entschädigung

    Die Vorstandsmitglieder des Imkervereins Hamburg – Rahlstedt sind ehrenamtlich tätig, jedoch können mit Zustimmung der Mitglieder-versammlung  Ersatz für Auslagen und Aufwandsentschädigungen gewährt werden.

§ 14    Streitigkeiten

    Alle Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern, zwischen Vereinsmitgliedern und dem Vorstand sowie innerhalb des Vorstandes sind – unbeschadet der Rechte der Mitgliederversammlung – vor Anrufung der ordentlichen Gerichte einem Ehrenrat des Imkerverbandes Hamburg e. V. zur Schlichtung vorzulegen.

§ 15    Auflösung des Vereins
    Im Falle der Auflösung des Imkervereins Hamburg – Rahlstedt beschließt die Hauptversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Diese Satzung mit der 1. Änderung vom 24.02.2000 wurde in der Hauptversammlung des Imkervereins Hamburg – Rahlstedt
Am 02.Februar 1984 in Hamburg – Rahlstedt beschlossen.